Auch wenn inzwischen die Impfprogramme in allen Bundesländern etwas an Fahrt gewonnen haben, gelten weiterhin die Regeln zum Schutz vor Corona am Arbeitsplatz. Insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die zuerst am 22. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, spielt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine zentrale Rolle.
Insbesondere wird darin geregelt, dass der Arbeitgeber den Angestellten soweit wie möglich die Option zur Arbeit im Homeoffice einräumen soll. Umgekehrt sind die Arbeitnehmer aufgefordert, dieses Angebot soweit möglich auch anzunehmen. Ist die Arbeit vor Ort unabdingbar, gelten weitere Regeln, die sicherstellen sollen, dass möglichst keine Infektionen mit Covid stattfinden.
In gemeinsam genutzten Arbeitsräumen oder Büros müssen nach den geltenden Regelungen zur Eindämmung der Corona Pandemie mindestens 10 m² Fläche pro gleichzeitig anwesendem Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Zudem müssen Betriebe ab einer Größe von zehn Angestellten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in feste Arbeitsgruppen einteilen. Diese Gruppen sollten sowohl zeitlich als auch räumlich, soweit das möglich ist, voneinander getrennt werden. Bei Wechselbetrieb in Büros zum Beispiel sollte immer nur eine feste Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen vor Ort arbeiten. Diese Regelung soll mögliche Infektionscluster am Arbeitsplatz so klein wie möglich halten.
Zusätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Angestellten medizinische Mund-Nasen-Masken zum Schutz vor einer Infektion mit Covid zur Verfügung zu stellen, sofern die Einhaltung des Abstands am Arbeitsplatz nicht durchgehend möglich ist. Das gilt auch dann, wenn es während der Arbeit erforderlich ist, den Arbeitsplatz zu verlassen und sich durchs Haus zu bewegen. Für den Arbeitsweg (zum Beispiel mit Bus oder Bahn) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Masken zur Verfügung stellen. Ergänzend legt die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fest, dass es für Unternehmen auch weiterhin erforderlich ist, eigene Hygienekonzepte zu entwickeln, um zum Beispiel die regelmäßige Durchlüftung der Arbeitsräume zu gewährleisten. Dafür kann auch die Nutzung von Technologien wie Luftreinigungsgeräten sinnvoll sein.