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    Die Klauseln zur Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten sind in Ausprägung. 37 DSGVO und § 38 BDSG (n.F.) enthalten. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich grundsätzlich aus 3 Punkten:

    – Spezielle Kategorien von Daten entsprechend Artikel 9 EU-DSGVO werden verarbeitet oder

    – Die „Haupttätigkeit“ macht eine „umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen“ erforderlich

    – es gibt (als Angestellte oder gleichfalls freie Mitarbeiter) mehr als 19 Menschen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst.

    Sobald einer der Punkte zutrifft, wird ein Datenschutzbeauftragter benötigt. Dieser ist schriftlich als DSB zu benennen.

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