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    Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.

    Besonders gilt dies für die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nach einer behördlich angeordneten Schließung oder Beschränkung.