Ein Mund-Nase-Schutz ist immer dann zu tragen, wenn keine physische Maßnahme (z.B. Plexiglasabtrennung) getroffen werden kann, die ausreichenden Infektionsschutz gewährleistet, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen verschiedenen Personen nicht eingehalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen, die nicht aus einem Haushalt stammen, zusammen in einem geschlossenen Fahrzeug fahren. Mund-Nase-Schutz muss in diesem Fall von allen Fahrzeuginsassen einschließlich des Kraftfahrzeugführers getragen werden.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fällt das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch den Kraftfahrzeugführer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 bei Einhaltung der nachstehenden Bedingungen nicht unter das sogenannte „Verschleierungsverbot“ des § 23 Absatz 4 StVO:
Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann, insbesondere in Kombination mit einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung, zwar wesentliche, zur Identitätsfeststellung erforderliche Gesichtsmerkmale verdecken. In diesem Fall können aber die Kontrollbehörden der Länder die Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht ziehen und von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit absehen. Die Polizeien der Länder sind bereits entsprechend sensibilisiert, so zu verfahren, wenn der Mund- und Nasenschutz – wie derzeit – legitimen Zwecken von beträchtlichem Gewicht (Gesundheitsschutz, Sars-CoV-2-Virus) dient. Nur bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um andere Ordnungswidrigkeiten zu begehen (z. B. Raser), werden weiterhin Bußgelder verhängt.
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