Gem. § 16 Absatz 1 IfSG gilt: „Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.“
Für den Fall, dass von der zuständigen Behörde eine auf Speicherung von Besucherdaten gerichtete Verfügung ergangen ist, kann der Veranstalter die Erhebung und Speicherung der Daten entsprechend der behördlichen Anordnung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 und 3 DS-GVO stützen. Einer solchen Anordnung zur Speicherung von Besucherdaten korrespondiert regelmäßig eine Übermittlungspflicht an die zuständige Behörde, etwa nach der Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 3 IfSG. Demnach besteht die Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Sobald eine solche behördliche Anordnung vorliegt, sollte das von ihr betroffene Unternehmen prüfen, ob die hieraus resultierende Datenverarbeitung (insbesondere die Erhebung und Speicherung der betreffenden Daten und ggf. die Übermittlung an die Gesundheitsbehörde) in den von ihr zu erteilenden Informationen nach Artikel 13, 14 DS- GVO angeführt wird und andernfalls eine Anpassung vornehmen.
Solange eine behördliche Anordnung nicht vorliegt, ist es Veranstaltern unbenommen, die Namen und Kontaktdaten ihrer Besucher zu dem Zweck, diese den Gesundheitsbehörden auf Anforderung zu übermitteln, auf der Grundlage einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO von den Besuchern zu erheben und zu speichern. Die Dauer der Speicherung sollte sich in diesem Fall an der mutmaßlichen Inkubations- und Entdeckungszeit von Infektionen orientieren.