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Die Regelungen in dieser Verordnung haben das Ziel, das Risiko einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und alle Beschäftigten zu schützen, unabhängig von der Unternehmensgröße.

In § 2 Absatz 6 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung festgelegte Einteilung der Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen gilt erst ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 10.