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Der Unternehmensinhaber muss die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen. Dies kann z. B. auf der Homepage geschehen. Zudem muss er diese Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde mitteilen (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO). Die Mitteilung gegenüber der Aufsichtsbehörde soll über das elektronische Portal der Aufsichtsbehörde des jeweils zuständigen Landes erfolgen. Dort stehen standardisierte Formulare zur Anmeldung oder auch Abmeldung des Datenschutzbeauftragten bereit.

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