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Es bedeutet, dass der Datenschutz im Unternehmen oder der Organisation scheinbar nicht angemessen ist. Denn nach § 64 BDSG sind die technisch und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Und Maßnahmen sind nur erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Wenn Sie also „besonders strenger“ Datenschutz hören, fragen Sie einfach nach der Angemessenheit und warum man mit Kanonen auf Spatzen plant zu schießen.

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