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Um größere Klarheit in der Handhabung mit personenbezogenen Daten zu schaffen, erweitert die Datenschutz-Grundverordnung im Kapitel III die bestehenden Betroffenenrechte und führt zugleich neue Rechte ein. Einzelheiten regeln die Artikel 12 bis 23.

Artikel 12 enthält grundsätzliche Verfahrensvorschriften für die Kommunikation mit den Betroffenen, Bearbeitungsfristen und Fragen der Entgeltlichkeit. Anträge der betroffenen Personen sind allgemein kostenfrei innerhalb eines Monats in klarer und einfacher Sprache zu beantworten.
Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung regeln die Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage weitet sich nicht nur der Umfang, sondern auch der Anlass der Information aus.

Die betroffenen Personen sind nicht nur bei der erstmaligen Erhebung, sondern grundsätzlich bei jeder beabsichtigten Weiterverarbeitung für andere Absichten über die aufgeführten Aspekte zu unterrichten. Die Informationen hat der Verantwortliche eigenständig, d.h. ohne einen Antrag der betroffenen Person, zur Verfügung zu stellen. Die Abgrenzung, wann Daten bei der betroffenen Person erhoben werden oder nicht, ist im Einzelfall nicht leicht. Die Ansicht, wonach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung voraussetzt, dass sich die betroffene Person der Datenerhebung bewusst sein muss, erscheint vorzugswürdig. Dies führt im Fall von Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen zu praxisgerechten Ergebnissen.

Neben den Informationspflichten steht der betroffenen Person nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung ein umfangreiches Auskunftsrecht über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Das Auskunftsrecht umfasst auch den Anspruch, eine kostenfreie Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten.

Unter den Voraussetzungen der Artikel 16 bis 18 Datenschutz-Grundverordnung kann der betroffene Personenkreis die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Das Recht auf Vernichtung umfasst zugleich das sog. „Recht auf Vergessen werden“: Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich und damit anderen Verantwortlichen zugänglich gemacht, hat er im Falle einer Löschverpflichtung angemessene Maßnahmen zu treffen, um die anderen Verantwortlichen darüber zu informieren, dass eine betroffene Person die Löschung aller Links zu bzw. Vervielfältigungen dieser personenbezogenen Daten verlangt.

Artikel 20 räumt den betroffenen Personen erstmals den Anspruch auf Datenübertragbarkeit ein. Betroffene haben demnach in bestimmten Fällen das Recht, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgehändigt zu erhalten, um sie von einem Verantwortlichen ohne Behinderung auf einen anderen (privaten) Anbieter übertragen zu lassen. Ausweislich der Norm geht es um die Daten, die der Betroffene „aktiv“ bereitgestellt hat und nicht auch um solche, die der Verantwortliche erst erzeugt hat, wie z.B. Standortdaten. Bei dem Anspruch ist zu beachten, dass bei der Übertagung der Daten von einem auf einen anderen Verantwortlichen die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn auf einem Foto nicht nur die betroffene Person, sondern auch Dritte abgebildet werden.

Artikel 21 verleiht den betroffenen Personen den Anspruch, gegen eine (rechtmäßige) Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.  Zudem besteht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung. Auf das Widerspruchsrecht sind die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich hinzuweisen.
Die Betroffenenrechte gelten nicht, wenn die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbare Ausnahmen vorsieht oder die Mitgliedstaaten über Artikel 23 Datenschutz-Grundverordnung Beschränkungen der Betroffenenrechte vorgesehen haben. Das ab dem 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) enthält in den §§ 32-37 für den öffentlichen wie auch den nicht-öffentlichen Bereich weitere punktuelle Beschränkungen der Betroffenenrechte.