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    Falls die Daten von einem Dritten, einem sogenannten Auftragsverarbeiter, bearbeitet und/oder gespeichert werden (z. B. in einem Rechenzentrum oder bei einem Cloud-Anbieter), ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen.
    Zu beachten: auch Wartungsarbeiten, Betreuung des Betriebssystems o. ä. fällt unter „Datenverarbeitung im Auftrag“ und somit ist auch hier ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.

    Übrigens: auch die Durchführung von Wartungsarbeiten oder vergleichbarer Hilfstätigkeiten, also z.B. Hardwarewartung an Servern oder Festplattensyste­men, Betreuung des Betriebssystems usw. gilt als Datenverarbeitung im Auftrag, sofern dabei der Auftragsverarbeiter auf personenbezogene Daten zugreifen könnte.