Arbeitsschutz-Regelungen sollen gewährleisten, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht.
Hierzu zählen nicht Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Bestimmungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen.
Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung).
Ein weiterer Anspruch ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitmachen, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren mitteilen und eigene Vorschläge machen.
Durch umfassend gestaltete Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst ein Spielraum für situationangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden.
#45001