Das EU-Recht steht über dem nationalen Recht. Es genießt einen Anwendungsvorrang. Datenschutzrechtliche Regelungen im nationalen Recht sind aber auch nach dem 25. Mai 2018 grundsätzlich weiterhin einsetzbar. Der Gesetzgeber ist dabei, sein Fachrecht an das neue allgemeine Datenschutzrecht bestehend aus Datenschutz-Grundverordnung und BDSG 2018 anzupassen.
Im Einzelfall kann es zu Auslegungsfragen kommen, da die bestehenden Gesetze vor Abschluss der Anpassungsarbeiten keine spezifischen Bezüge auf die Datenschutz-Grundverordnung enthalten. Die nationalen Normen sind insofern EU-rechtskonform auszulegen.
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