Der Schutz von Beschäftigten, die bedingt durch ihre Tätigkeit mit SARS-CoV-2 umgehen (beispielsweise mit Proben im Labor oder Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich infizierter oder verdächtiger Personen), richtet sich nach der Biostoffverordnung und insbesondere den technischen Regeln TRBA 100 und 250. Hier werden spezifische Schutzmaßnahmen beschrieben. Außerdem ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten. SARS-CoV-2 ist als biologischer Arbeitsstoff in die Risikogruppe 3 eingestuft. Für diagnostische Laboratorien gilt ein gestuftes Verfahren entsprechend des Beschlusses des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 19.02.2020.
Der Schutz aller anderen Beschäftigten, bei deren Tätigkeit der Kontakt zu infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in Bereichen mit Publikumsverkehr oder mit Kontakt zu einer Vielzahl von Menschen) richtet sich nach dem Pandemieplan der jeweiligen Landesregierung. Für Tätigkeiten bei denen eine Gefährdung von Beschäftigten durch Kontakt zu infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Möglichkeit vor, die erforderlichen Schutzmaßnahmen aus dem Pandemieplan durch ordnungsbehördliche Anordnung durchzusetzen. Adressat der Anordnungen unter anderem in Form von Erlassen ist auch der Arbeitgeber. Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen (sogenannte betriebliche Pandemieplanung) kann der Arbeitgeber sich fachlich von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen (vgl. Kapitel 8.3 des Nationalen Pandemieplans Teil 1).
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