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    Ja, auch für die personenbezogenen Daten, die in papiergebundener Form festgehalten sind, müssen Datenschutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese Akten müssen vor Einblick von Unbefugten geschützt werden, z. B. bei der Bearbeitung, bei der Aufbewahrung in einer abgeschlossenen Schublade, Zimmer, Tasche usw., bei der Vernichtung oder bei einem Transport.