Das Verarbeitungsverzeichnis bzw. „das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ muss vom Unternehmer auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, damit die Verarbeitungsvorgänge anhand des Verzeichnisses kontrolliert werden können (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO, Erwägungsgrund 82).
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