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    Im Beschluss Nr. 13 von TOP 2 „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.4.2020 wurde festgelegt, dass von jedem Betrieb/Unternehmen ein Hygienekonzept umgesetzt werden muss. Diese Anforderung wird durch Einhaltung der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und den darauf basierenden branchenspezifischen Konkretisierungen der DGUV beschrieben sind, erfüllt. Ein darüber hinausgehendes „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument ist für Unternehmen und Betriebe nicht erforderlich.

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