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    Datenschutz und Privatsphäre von oben gesehen

    Die klassischen Einsatzbereiche von Drohnen liegen im militärischen und wirtschaftlichen Sektor. Drohnenflüge erfolgen allerdings zunehmend auch aus privaten Motiven. Dazu lassen sich kleine günstige Drohnen kaufen, die neben dem Fliegen auch Bilder und Filme aufnehmen. Der Markt dieser unbemannten Fluggeräte wächst sehr stark, sodass Nutzungsbedingungen den Besitzern bekannt sein sollten. Bei Missachtung begegnen Piloten auf ihrem Weg zum Flugspaß also einigen Stolpersteinen. Andererseits genießen Drohnenflieger viele Freiheiten. In Deutschland gilt lediglich für geschäftliche Flugzwecke eine explizite Genehmigungspflicht. Im privaten Bereich lässt prinzipiell jeder Interessierte seine Drohnen frei aufsteigen. Danach gelten allerdings einige allgemeine wie länderspezifische Regeln. In Hessen zum Beispiel reguliert das Regierungspräsidium private Einsätze von Drohnen.

    Drohnen dürfen über privates Gelände fliegen: Das Luftverkehrsgesetz gibt den gesamten Luftraum Deutschlands zur Nutzung frei. Dies umfasst auch Fliegen und Schweben über Grundstücken. Speziell gestatten sie für Drohnen beliebig niedrige Flughöhen. Fühlen sich Menschen von fliegenden Drohnen belästigt, dürfen sie allerdings nicht die Fluggeräte beschädigen. Ebenso verbieten sich natürlich tätliche Angriffe auf vermeintliche Drohnenpiloten. Zudem kann es schwer sein, mögliche Piloten ausmachen. Weiterhin lässt sich von Drohnen allein nicht auf ihre Besitzer schließen: Diese Flugobjekte unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht.

    Bei allen Freiheiten für Drohnenpiloten bleiben fünf Aspekte zu beachten:

    1. Privatsphäre und Datenschutz: Drohnen mit optischer Aufzeichnung unterliegen allgemeinen Regeln zum Kameragebrauch. Speziell verbietet das Strafgesetzbuch gezielte Aufnahmen privater Situationen. Das Filmen in Nachbars Garten sollte daher überdacht werden, ebenso wie die Aufnahme ins Schlafzimmer oder andere Räume.

    2. Das Abfluggewicht: Jenseits von fünf Kilogramm müssen Piloten das Amt einschalten.

    3. Allgemeine Belästigung: Unmittelbare, kontinuierliche Störungen durch ihre Drohnen müssen Piloten ebenfalls ausschließen. Ein ausgedehntes lautes Schweben neben einem Wohnraum etwa fiele hierunter.

    4. Sachbeschädigung: Natürlich vermeiden Piloten zwingend Kollisionen ihrer Drohnen mit Gegenständen im Besitz Dritter.

    5. Gefährdung Dritter: Selbstredend dürfen Piloten mit ihren Flügen keine Personen in Gefahr bringen oder verletzen. Allgemeine Sorgfaltspflichten dazu folgen aus der Luftverkehrsordnung. Insbesondere bleibt ein sicherer Abstand von Personen zu halten.

    Wer diese fünf Aspekte beachtet, kann sein Flugobjekt ruhigen Gewissens starten. Weitere Fragen zur Privatsphäre und zum Datenschutz können vom Datenschutzexperten Peter Suhling von suhling management consulting (https://suhling.biz) geklärt werden.