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Zur Corona-Prävention wird von vielen (Berufs-) Verbänden der Aufbau eines auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittenen „innerbetrieblichen Kommunikationsnetzwerks“ empfohlen, damit Unternehmen je nach Pandemiephase bestimmte Maßnahmen treffen können. Eine solche Empfehlung spricht auch das Handbuch des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aus.

Damit die Beschäftigten auch kurzfristig gewarnt werden können und nicht zunächst im Betrieb oder bei der Arbeit erscheinen, dürfen Arbeitgeber von ihren Beschäftigten auch die aktuelle private Handynummer etc. abfragen und temporär speichern. Dies kann allerdings nur im Einverständnis mit dem Beschäftigten erfolgen; eine Pflicht zur Offenlegung privater Kontaktdaten besteht für die Beschäftigten nicht, wird jedoch regelmäßig in ihrem eigenen Interesse liegen.

Entscheidend ist hierbei, dass die Erhebung der privaten Kontaktdaten für eindeutige, konkrete und legitime Zwecke erfolgt. In Betracht kommt insbesondere der Zweck, die Infektionsgefährdung der Beschäftigten zu verringern. Spätestens nach Ende der Pandemie sind die erhobenen Kontaktdaten vom Arbeitgeber wieder zu löschen. Es wäre datenschutzrechtlich nicht zulässig, wenn diese Daten „durch die Hintertür“ später für Kontaktaufnahmen nach Feierabend oder am Wochenende oder für andere Zwecke genutzt werden.

 

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