Eine bedeutsame Aufgabe des Datenschutzbeauftragten stellt die Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Betriebsangehöriger dar (Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Alle Betriebsangehöriger, die in Ihrem Firmierungen mit personenbezogenen Wissen, exemplarisch von Adressaten, Anbieter, Kollegen oder Bewerbern wirken, haben die DSGVO sowohl nationale Vorschriften, Gesetze und vergleichbare Richtlinien und Klauseln des Unternehmens einzuhalten!
Auch aus den Meldepflichten der verantwortlichen Lokalität gem. Artikel 33 und 34 DSGVO ergibt sich die Notwendigkeit von geschulten Mitarbeitern um dem Schutzbedarf der Fakten entsprechen zu können.
Neben turnusmäßigen Awarness-Maßnahmen sind Präsenzschulungen und / oder e-Learning Tools das geeignete Mittel um gleichfalls den Nachweis führen zu können.
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