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    Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) werden die bisherigen Verfahrensverzeichnisse (das Öffentliche bzw. Jedermann Verzeichnis und die internen Verfahrensverzeichnisse) abgelöst durch die Verarbeitungstätigkeiten.

    Verfahrensbeschreibungen = Verarbeitungstätigkeiten
    Verfahrensverzeichnis = Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

    Geregelt ist dies in der EU-DSGVO in Artikel 30. Nützliche Hinweise zu diesem Thema gibt es vom Datenschutz Sachsen Anhalt hier.

    #dsgvo30 #gdpr30