Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) werden die bisherigen Verfahrensverzeichnisse (das Öffentliche bzw. Jedermann Verzeichnis und die internen Verfahrensverzeichnisse) abgelöst durch die Verarbeitungstätigkeiten.
Verfahrensbeschreibungen = Verarbeitungstätigkeiten
Verfahrensverzeichnis = Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Geregelt ist dies in der EU-DSGVO in Artikel 30. Nützliche Hinweise zu diesem Thema gibt es vom Datenschutz Sachsen Anhalt hier.
#dsgvo30 #gdpr30