Maßstab jeder Datenverarbeitung ist weiterhin die Erforderlichkeit für die vorgenannten Zwecke (Gesundheitsschutz der Angestellten und Bediensteten sowie die Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten) und die Orientierung am Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
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