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Als erstes geht es innerhalb den Erfordernisse entsprechend § 8a BSIG darum, den normalen Betrieb einer Kritischen Infrastruktur abzudecken, also Normallagen. Der Reaktion auf gezielte Vorkommnisse ist hierbei ebenso Rechnung zu tragen (z. B. Fortsetzen des Betriebs innerhalb eines Stromausfalls). Krisenlagen müssen getreu § 8a BSIG ausdrücklich dort adressiert werden, wo zusätzliche gesetzliche Vorgaben von den betroffenen Kritischen Infrastrukturen gleichfalls ein Funktionieren in Krisenlagen erwarten.

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