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Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich gegenseitig. Zusätzlich ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine verbindliche Rechtsvorschrift.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel lässt den Betrieben mehr Spielraum bei der Auswahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Die Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entfaltet eine Vermutungswirkung, d.h. bei Einhaltung der dort beschriebenen Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die gestellten Arbeitsschutzanforderungen jeweils zu erfüllen. Er kann jedoch auch andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.