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Die europäische Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 (RL 95/46/EG) mit dem Ziel der Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Datenschutzrechts wird abgelöst von der Verordnung  (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung).

In dieser geht es um den Schutz der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten (Artikel 1 Absatz 1 DSGVO)

Die Datenschutzrichtlinie, welche bis 25. Mai 2018 galt, hatten die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Dieser Flickenteppich mitgliedstaatlicher Klauseln hinderte den grenzüberschreitenden Datenverkehr in der EU. Die Datenschutz-Grundverordnung bildet einen homogenen und rasch geltenden Rechtsrahmen, der den freien Verkehr personenbezogener Fakten in der Europäischen Union garantiert. Dies ist eine elementare Voraussetzung für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union. Zu einer vergleichbaren Rechtsanwendung trägt der Europäische Datenschutzausschuss, der Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten auf der Ebene der Europäischen Union, während. Dieser entscheidet in nächster Zeit verbindlich über wesentliche Fragestellungen der Datenschutz-Grundverordnung. Mit der federführenden Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung steht Firmen mit grenzüberschreitenden Datenverarbeitungstätigkeiten in naher Zukunft ein zentraler Ansprechpartner zur Auswahl (sog. One Stop Shop-Prinzip).

Zeitgleich wird das europäische Datenschutzrecht überarbeitet und das Grundrecht auf Sicherheit der personenbezogenen Informationen aus Artikel 8 der europäischen Grundrechtecharta gestärkt. Die Betroffenen erhalten mehr Gewalt und Klarheit während der Datenverarbeitung, genauso und gerade im digitalen Zeitalter. Mittels die Datenschutz-Grundverordnung werden die Erfordernisse an eine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Menschen vermehrt und deren Rechte, im Besonderen auf Information und Auskunft, ergänzt. Die Datenschutzbehörden erhalten weit reichende Abhilfebefugnisse; während Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung können sie Geldbußen bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Ebenso Firmierungen extern der Europäischen Union unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn sie Waren oder Services in der Europäischen Union anbieten oder das Verhalten von Menschen in der Europäischen Union beobachten (sog. Marktortprinzip).

 

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