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Nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und besonders seines Fachwissens im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der ihm nach Art. 39 DSGVO obliegenden Aufgaben zu benennen. Die erforderliche Qualifikation des Datenschutzbeauftragten richtet sich nach Erwägungsgrund 97 in erster Linie nach den von dem Unternehmen durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Darüber hinausgehende Vorgaben zum Fachkundeerwerb hat der Verordnungsgeber nicht gemacht, insbesondere hat er auch keine speziellen Ausbildungen und Abschlüsse vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund haben Unternehmer bei der Auswahl geeigneter Weiterbildungsveranstaltungen also einen gewissen Spielraum, müssen insoweit aber sicherstellen, dass der zu bestellende Datenschutzbeauftragte im spezifischen Unternehmenskontext fachlich und persönlich zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.

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