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    Die Pflicht zur Zusammenarbeit und Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nach der DSGVO stellt im Vergleich zu der alten Rechtslage eine wichtige Neuerung im Datenschutz dar. Es sind nun interne oder externe Datenschutzbeauftragte berechtigt, direkt mit der Aufsichtsbehörde in Kontakt zu treten. Diese Tatsache ist auch für die Aufsichtsbehörde von Bedeutung, die sich in der Vergangenheit in erster Linie an die Unternehmensleitung zu wenden hatte.

    Der interne oder externe Datenschutzbeauftragte pflegt dabei eine enge Bindung mit der Geschäftsführung, sodass eine gute Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde stattfinden kann.